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Neues vom Gesetzgeber - aus TMG wird DDG

Neues vom Gesetzgeber - aus TMG wird DDG

Neues vom Gesetzgeber - aus TMG wird DDG

Der Gesetzgeber regelt etwas neu und das ist für jeden mit einer Website wichtig:

Die Anbieterkennzeichnungspflicht („Impressum“) ergibt sich aktuell noch aus § 5 Telemediengesetz (Kurz: TMG). Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz wird das TMG durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Das DDG ist schon durch den Bundestag und den Bundesrat und muss folglich „nur“ noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. 

Folglich ergibt sich die Anbieterkennzeichnungspflicht bald aus § 5 DDG. 

Die Angabe TMG kann im Impressum geändert werden, sobald das DDG in Kraft tritt. Einfacher ist es, wenn man das heute schon ändert, indem man jeglichen Hinweis auf das Telemediengesetz bzw. TMG einfach von aus dem Impressum entfernt. Da ein Hinweis auf das entsprechende Gesetz nicht verpflichtend ist, kann man diese Angaben auch gleich weglassen.

Kurz und knapp: Was ist zu tun:

1. Gibt es eine Internetseite?

2. Ja, dann zum Impressum der betreffenden Internetseite klicken.

3. Auf der Seite nach TMG suchen.

4. Treffer?

5. Auf der Seite nach Telemediengesetz suchen.

6. Wenn es Suchtreffer gibt, dann gibt es auch Handlungsbedarf. 

Bei Fragen einfach melden - kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein