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Ehegattennotvertretung - Das ändert sich ab dem 01.01.2023 (§ 1358 BGB)

Ehegattennotvertretung - Das ändert sich ab dem 01.01.2023 (§ 1358 BGB)

Ab dem 01.01.2023 wird das Betreuungsrecht umfangreich reformiert. Unter anderem tritt ein gegenseitiges Vertretungsrecht von Ehegatten eingeführt. § 1358 BGB erlaubt nun die gegenseitige Vertretung eines Ehegatten in einem absoluten Notfall. Ein solcher Notfall ist gegeben, wenn der Ehegatte zum Beispiel bewusstlos oder handlungsunfähig ist. Nur dann darf der andere Ehegatte nach den Voraussetzungen des § 1358 BGB Dinge für den Ehegatten erledigen. 

Da es kein generelles Stellvertretungsrecht in Deutschland gibt und jeder ab 18 Jahren dieses selber mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln muss, kann mit der neuen Regelung eine erste Lösung der gegenseitigen Vertretung herbeigeführt werden. 

Wichtig ist jedoch, dass es sich hier um eine absolute NOTLÖSUNG handelt. Es ist falsch zu glauben, dass nun keine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mehr notwendig ist. Denn § 1358 BGB greift wie gesagt ausschließlich in einem Notfall und ist auf 6 Monate beschränkt. 

Von daher bleibt die Bedeutung und Notwendigkeit von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin bestehen. 

Gerne berate ich Sie zu dem Thema. Schreiben Sie mir einfach eine Nachricht an kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein , Vorsorge- und Betreuungsrecht