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Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz - der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) - soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll sichergestellt werden, dass Hinweisgebern im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Mit dem „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)) wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. 

Anonym und sicher sollen hinweisgebende Personen mitteilen können, ob gegen Compliance-Richtlinien oder andere Regeln im Unternehmen verstoßen wird. Solange dieses System nicht durch falsche Verdächtigungen oder Verunglimpfungen missbraucht wird, verpflichten sich der Hinweisempfänger gegenüber dem Hinweisgebenden keine Maßnahmen einzuleiten. 

In § 12 HinSchG ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“) geregelt. Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02.07.2023 eine Meldestelle einrichten, für kleinere Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17.12.2023.

Haben Sie die notwendige Meldestelle in Ihrem Unternehmen eingerichtet?

Wenn nicht, unterstütze ich Sie bei der Umsetzung. Schreiben Sie mir eine E-Mail an kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein , Arbeitsrecht