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Abmahnung von Google Services: Heute = Google Fonts

Abmahnung von Google Services: Heute = Google Fonts

Wenn Google-Services wie Google Fonts, Google Analytics, Google Tag Manager, Google Ads, Google reCAPTCHA und viele weitere auf einer Website genutzt werden sollen, ist hierfür in aller Regel eine Einwilligung VOR der Nutzung der Website notwendig. 

Das Problem ist: 

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten: Art. 6 DSGVO auf der Website (IP Adresse etc.)

2. Datentransfer in unsichere Drittstaaten: Art. 46 DSGVO (hier zum Beispiel USA)

3. Cookies: Die ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG) Art. 66

Für die Punkte 1-3 ist eine Einwilligung notwendig, wenn Google-Services auf einer Website einsetzen werden sollen.

Das Urteil LG München (AZ 3 O 17493/20) ermuntert jetzt Privatpersonen und Kanzleien zum Abmahnen (100 EUR Schadensersatz und Abgabe einer Unterlassungserklärung werden verlangt). 

Daher bitte technisch prüfen, ob und wie z.B. Google Fonts vor einer Einwilligung auf einer Website eingebunden werden und ggf. technische Einbindung und Cookie-Banner aktualisieren. Google Fonts müssen zum Beispiel lokal eingebunden werden.

Unabhängig von der Prüfung der einzelnen Abmahnung kann ich derzeit eine Zahlung an die Abmahnenden nicht empfehlen. Sie können mir gerne die erhaltene Abmahnung per Mail zuschicken und ich melde mich kurzfristig mit Handlungsanweisungen zurück. 

Für Rückfragen und Beratung erreichen Sie mich unter kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein , Datenschutz