Der Eintritt eines Erbfalls konfrontiert Hinterbliebene neben der emotionalen Belastung umgehend mit rechtlichen und organisatorischen Pflichten. Da das deutsche Erbrecht nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) den Übergang von Aktiva und Passiva im Wege der Universalsukzession vorsieht, ist rasches und strukturiertes Handeln geboten.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die rechtlich wesentlichen Sofortmaßnahmen sowie aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen zur Vermeidung von Haftungs- und Vermögensrisiken.

1. Sofortmaßnahmen nach dem Erbfall

  • Ausstellung der Sterbeurkunde: Die Beantragung beim zuständigen Standesamt des Sterbeorts bildet die rechtliche Grundlage für sämtliche nachfolgenden Legitimationen gegenüber Behörden, Banken und Gerichten.
  • Ablieferung von Testamenten (§ 2259 BGB): Wer ein schriftliches Testament auffindet, das nicht in amtliche Verwahrung gegeben wurde, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Eine schuldhafte Verzögerung kann Schadensersatzansprüche oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Sicherung des Nachlasses & Verträge: Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollten Mietwohnungen, Fahrzeuge sowie Wertsachen unverzüglich gesichert werden. Laufende Dauerschuldverhältnisse (Mietverträge, Abonnements, Versicherungen) sind umgehend zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht zu kündigen.
  • Benachrichtigung von Kreditinstituten: Kreditinstitute sind zeitnah vom Todesfall in Kenntnis zu setzen. Vorliegende Transmortale oder Postmortale Vollmachten ermöglichen es Bevollmächtigten, notwendige Zahlungen (z. B. Beerdigungskosten) vorab zu leisten.

2. Die 6-Wochen-Frist zur Erbausschlagung (§ 1944 BGB)

Einer der kritischsten Punkte bei der Nachlassabwicklung ist die Vermeidung einer ungewollten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.

  • Frist und Fristbeginn: Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht oder vor einem Notar zur Niederschrift erklärt werden (§ 1944 Abs. 1 BGB, § 1945 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
  • Ausnahme bei Auslandsbezug: Befand sich der Erblasser bei Beginn der Frist im Ausland oder hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
  • Konsequenz des Fristablaufs: Lässt der Erbe die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Eine unbeschränkte Haftung für Schulden des Erblassers kann ab diesem Zeitpunkt nur noch durch spezifische nachlassgerichtliche Verfahren (wie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren) abgewendet werden.

Rechtsanwalt Michael F. Burkert: Caspar-Schulte-Str. 8, 07407 Rudolstadt, Tel.: +49 (0) 3672-4838955, E-Mail: kontakt@m-burkert.de