Leitfaden mit Checkliste (Stand April 2026):

1. Urheberrecht & Schutzlosigkeit (§ 2 UrhG)

Dies ist der wichtigste Punkt:

  • Kein Urheberrecht: Nach aktueller Rechtsprechung fehlt rein KI-generierten Inhalten die „persönliche geistige Schöpfung“. Ein bloßer Prompt reicht nicht aus.
  • Das Risiko: Da kein Urheberrecht entsteht, kann Dritten die Nutzung des Bildes nicht auf Basis des Urheberrechts untersagt werden. Die Bilder sind faktisch „gemeinfrei“.
  • Kein Markenschutz für Logos: Warnung: KI-generierte Bilder als Kernbestandteil eines Brandings (Logos) zu nutzen ist riskant, da diese nicht exklusiv schützbar sind.

2. Die neue Kennzeichnungspflicht (EU AI Act)

Ein zeitkritischer Punkt für das Marketing:

  • Stichtag 2. August 2026: Ab diesem Datum greifen die Transparenzpflichten des EU AI Acts (Art. 50) vollumfänglich.
  • Offenlegung: Realistisch wirkende KI-Bilder (die wie echte Fotos wirken) müssen als „KI-generiert“ gekennzeichnet werden.
  • Haftung: Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht können Bußgelder nach sich ziehen. Der Workflows (Metadaten-Tags, Bildunterschriften) sollte darauf vorbereiter sein.

3. Kommerzielle Nutzung & „Indemnity“ (Haftungsfreistellung)

Warum Stockarchive sicherer sind als freie Generatoren:

  • Vertragliche Lizenz: Mit dem Kauf bei Adobe Stock & Co. erwirbt der Käufer eine vertragliche Nutzungserlaubnis. Diese ist rechtlich bindend, auch wenn kein Urheberrecht besteht.
  • Haftungsfreistellung: Große Anbieter wie Adobe bieten bei Verwendung ihrer KI-Modelle (Firefly) oft eine Haftungsfreistellung an. Wenn das Bild gegen Rechte Dritter verstößt, übernimmt der Anbieter unter bestimmten Bedingungen die Verteidigungskosten.
  • Wichtig: Dies gilt nur für die unveränderten Bilder. Sobald geschützte Marken oder reale Personen per Prompt in das Bild integriert werden, erlischt dieser Schutz.

4. Verletzung von Rechten Dritter

Trotz KI-Generierung bleiben klassische Schutzrechte bestehen:

  • Motivschutz vs. Einzelleistung: Ein Motiv (z. B. ein Hund unter Wasser) ist nicht geschützt, wohl aber die konkrete künstlerische Ausformung eines Originalfotos. Eine KI-Kopie, die zu nah am Original bleibt, ist rechtswidrig.
  • Persönlichkeitsrechte: Werden durch die KI zufällig Gesichter generiert, die realen Personen täuschend ähnlich sehen, drohen Unterlassungsansprüche (§ 22 KUG).

Checkliste (Zusammenfassung)

  1. Lizenz prüfen: Ist das Bild explizit für „kommerzielle Zwecke“ freigegeben? (Vorsicht bei „Editorial Use Only“).
  2. Keine Exklusivität erwarten: Akzeptieren, dass Wettbewerber ähnliche KI-Bilder nutzen könnten, ohne dass man dagegen vorgehen kann.
  3. Kennzeichnung vorbereiten: Ab August 2026 müssen fotorealistische KI-Bilder als solche markiert sein.
  4. Keine Logos: Keine KI-Bilder für markenrechtlich relevante Identitätsmerkmale verwenden.
  5. Rechte Dritter: Keine Prompts nutzen, die bekannte Künstlerstile, Marken oder Prominente imitieren.
  6. Datenschutz beachten: Keine personenbezogenen Daten in Prompts verwenden, sofern keine Rechtsgrundlage besteht (DSGVO).
  7. Prompt-Dokumentation: Prompts dokumentieren, um bei Bedarf den menschlichen Gestaltungsbeitrag nachzuweisen.
  8. Vertragskonkretisierung: Exklusivität vertraglich vereinbaren (auch ohne Urheberrecht möglich). Technische Schutzmaßnahmen (Wasserzeichen, Zugriffsbeschränkungen) vertraglich vorsehen.
  9. Bearbeitungsmöglichkeiten: Prüfen, ob durch menschliche Nachbearbeitung Urheberrechtsschutz entstehen kann.
  10. Trainingsdaten-Rechtmäßigkeit: Bei Bedarf klären, ob die verwendeten KI-Modelle rechtmäßig trainiert wurden (§ 44b UrhG).
  11. Verwendungszwecke differenzieren: Explizit klären, ob das Bild für redaktionelle oder kommerzielle Zwecke genutzt werden darf.
  12. Metadaten-Management: Sicherstellen, dass Metadaten die KI-Herkunft korrekt ausweisen (Vorbereitung auf Art. 50 AI Act).

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