Leitfaden mit Checkliste (Stand April 2026):
1. Urheberrecht & Schutzlosigkeit (§ 2 UrhG)
Dies ist der wichtigste Punkt:
- Kein Urheberrecht: Nach aktueller Rechtsprechung fehlt rein KI-generierten Inhalten die „persönliche geistige Schöpfung“. Ein bloßer Prompt reicht nicht aus.
- Das Risiko: Da kein Urheberrecht entsteht, kann Dritten die Nutzung des Bildes nicht auf Basis des Urheberrechts untersagt werden. Die Bilder sind faktisch „gemeinfrei“.
- Kein Markenschutz für Logos: Warnung: KI-generierte Bilder als Kernbestandteil eines Brandings (Logos) zu nutzen ist riskant, da diese nicht exklusiv schützbar sind.
2. Die neue Kennzeichnungspflicht (EU AI Act)
Ein zeitkritischer Punkt für das Marketing:
- Stichtag 2. August 2026: Ab diesem Datum greifen die Transparenzpflichten des EU AI Acts (Art. 50) vollumfänglich.
- Offenlegung: Realistisch wirkende KI-Bilder (die wie echte Fotos wirken) müssen als „KI-generiert“ gekennzeichnet werden.
- Haftung: Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflicht können Bußgelder nach sich ziehen. Der Workflows (Metadaten-Tags, Bildunterschriften) sollte darauf vorbereiter sein.
3. Kommerzielle Nutzung & „Indemnity“ (Haftungsfreistellung)
Warum Stockarchive sicherer sind als freie Generatoren:
- Vertragliche Lizenz: Mit dem Kauf bei Adobe Stock & Co. erwirbt der Käufer eine vertragliche Nutzungserlaubnis. Diese ist rechtlich bindend, auch wenn kein Urheberrecht besteht.
- Haftungsfreistellung: Große Anbieter wie Adobe bieten bei Verwendung ihrer KI-Modelle (Firefly) oft eine Haftungsfreistellung an. Wenn das Bild gegen Rechte Dritter verstößt, übernimmt der Anbieter unter bestimmten Bedingungen die Verteidigungskosten.
- Wichtig: Dies gilt nur für die unveränderten Bilder. Sobald geschützte Marken oder reale Personen per Prompt in das Bild integriert werden, erlischt dieser Schutz.
4. Verletzung von Rechten Dritter
Trotz KI-Generierung bleiben klassische Schutzrechte bestehen:
- Motivschutz vs. Einzelleistung: Ein Motiv (z. B. ein Hund unter Wasser) ist nicht geschützt, wohl aber die konkrete künstlerische Ausformung eines Originalfotos. Eine KI-Kopie, die zu nah am Original bleibt, ist rechtswidrig.
- Persönlichkeitsrechte: Werden durch die KI zufällig Gesichter generiert, die realen Personen täuschend ähnlich sehen, drohen Unterlassungsansprüche (§ 22 KUG).
Checkliste (Zusammenfassung)
- Lizenz prüfen: Ist das Bild explizit für „kommerzielle Zwecke“ freigegeben? (Vorsicht bei „Editorial Use Only“).
- Keine Exklusivität erwarten: Akzeptieren, dass Wettbewerber ähnliche KI-Bilder nutzen könnten, ohne dass man dagegen vorgehen kann.
- Kennzeichnung vorbereiten: Ab August 2026 müssen fotorealistische KI-Bilder als solche markiert sein.
- Keine Logos: Keine KI-Bilder für markenrechtlich relevante Identitätsmerkmale verwenden.
- Rechte Dritter: Keine Prompts nutzen, die bekannte Künstlerstile, Marken oder Prominente imitieren.
- Datenschutz beachten: Keine personenbezogenen Daten in Prompts verwenden, sofern keine Rechtsgrundlage besteht (DSGVO).
- Prompt-Dokumentation: Prompts dokumentieren, um bei Bedarf den menschlichen Gestaltungsbeitrag nachzuweisen.
- Vertragskonkretisierung: Exklusivität vertraglich vereinbaren (auch ohne Urheberrecht möglich). Technische Schutzmaßnahmen (Wasserzeichen, Zugriffsbeschränkungen) vertraglich vorsehen.
- Bearbeitungsmöglichkeiten: Prüfen, ob durch menschliche Nachbearbeitung Urheberrechtsschutz entstehen kann.
- Trainingsdaten-Rechtmäßigkeit: Bei Bedarf klären, ob die verwendeten KI-Modelle rechtmäßig trainiert wurden (§ 44b UrhG).
- Verwendungszwecke differenzieren: Explizit klären, ob das Bild für redaktionelle oder kommerzielle Zwecke genutzt werden darf.
- Metadaten-Management: Sicherstellen, dass Metadaten die KI-Herkunft korrekt ausweisen (Vorbereitung auf Art. 50 AI Act).
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Rechtsanwalt Michael F. Burkert Caspar-Schulte-Str. 8 07407 Rudolstadt Tel.: +49 (0) 3672-4838955 E-Mail: kontakt@m-burkert.de Web: www.m-burkert.de