ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent

Widerrufsbelehrung inkl. Telefonnummer

Widerrufsbelehrung inkl. Telefonnummer

Die Widerrufsbelehrung muss auch eine Telefonnummer enthalten, wenn der Unternehmer eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme auf der Website anbietet. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.05.2020, Az. C-266/19, entschieden. Im vorliegenden Fall hat der Unternehmer im Impressum und im Footer seiner Website eine Telefonnummer angegeben. In der Widerrufsbelehrung jedoch nicht, da die Telefonnummer nicht für vertragliche Angelegenheiten genutzt werden sollte, so die Begründung vom Unternehmer.

Die sich mit der Sache befassenden Gerichte und zuletzt der EuGH haben entschieden, dass wenn eine Telefonnummer für die Kontaktaufnahme angeboten wird, diese auch in der Widerrufsbelehrung vorhanden sein muss.

Anzumerken ist, dass ein Unternehmen grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, eine Telefonnummer anzugeben, die dies besonders für kleine Unternehmen wirtschaftlich unverhältnismäßig sein kann.

Der Volltext der Entscheidung kann hier gelesen werden.

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Schreiben Sie mir eine Mail an kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein , IT-Recht , Wettbewerbsrecht