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Werbung mit Preisen ist Grundpreispflichtig

Werbung mit Preisen ist Grundpreispflichtig

Als Wettbewerbsverstoß können fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben abgemahnt werden (Abmahnklassiker). Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Preisangabenverordnung) ergibt sich die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises, um Verbrauchern die Vergleichbarkeit von Preisen zu ermöglichen, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

Grundpreise sind grundsätzlich mit einer Mengeneinheit von 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware anzugeben. Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises direkt sichtbar erscheinen. Da bedeutet, dass nicht nur auf der Produktseite der Grundpreis sichtbar sein muss, sondern auch auf Start- und Übersichtsseiten eines Onlineshops (vgl. LG Bochum, Urteil v. 19.06.2013, Az: I-13 O 69/13; BGH, Urteil v. 26.2.2009, Az: I ZR 163/06).

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Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein , IT-Recht , Wettbewerbsrecht