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Onlineshop: zwei Verträge = zwei Buttons

Onlineshop: zwei Verträge = zwei Buttons

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020 -U 3878/19

Sollen zwei verschiedene Verträge – hier Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag – abgeschlossen werden, genügt ein einziger Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt Kaufen“ nicht.

Gemäß §312j Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (die wesentlichen Eigenschaften der Ware) unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist es verboten, mit dem Klick auf "Jetzt Kaufen" auch einen kostenpflichtige Mitgliedschaftsvertrag abzuschließen.

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier.

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Schreiben Sie mir eine Mail an kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein , IT-Recht , Wettbewerbsrecht