Das Landgericht Meiningen hat per Beschluss (LG Meiningen, Beschl. v. 05.08.2022, 6 Qs 146/22) festgestellt, dass "Liken eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen des Nutzers ist. Nach der Rspr. des BGH setzt die Gleichstellung der Wiedergabe fremder Missachtung als Äußerung eigener Missachtung voraus, dass sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen macht, mithin so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie insgesamt als eigene erscheint."
Auf Facebook wurde ein Beitrag "gelikt", der die Staatsanwaltschaft Meiningen dazu veranlasste, bei dem Nutzer eine Durchsuchung von Wohnung, PKW und Online-Speicher durchzuführen, um Beweismittel wie Smartphone oder Speichermedien zu finden. Das Landgericht Meiningen argumentierte, dass sich der Facebook-Nutzer mit seinem Like eine strittige Meinung zu eigen gemacht hat und daher als eigene Meinung betrachtet werden kann.
Der beauftragte Rechtsanwalt des Facebook-Nutzer, Ehssan Khazaeli von der Kanzlei EKH Legal, will nun die Grundsatzfrage der Strafbarkeit durch das Liken fremder Inhalte in sozialen Medien durch eine Verfassungsbeschwerde klären lassen.
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