Kurz und Knapp: Sobald ein Vertrag unterzeichnet wird, startet die Mindestvertragslaufzeit. Das Hanseatische OLG verbietet, die Vertragslaufzeit erst am Tag der Schaltung des Anschlusses zu zählen.
Eine Klausel in den AGB, die den Beginn der Mindestvertragslaufzeit an die Freischaltung des Anschlusses knüpft, verstößt gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Denn bis ein Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird, kann es Wochen oder gar Monate dauern. Damit kann die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit die zulässige Höchstlaufzeit von 2 Jahren übersteigen.