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DSGVO und Fotografieren

DSGVO und Fotografieren

Es geht auch ohne Einwilligung

Besteht beim fotografieren ein Vertrag mit der abgebildeten Person, dessen Gegenstand gerade die Anfertigung der Aufnahmen darstellt? In diesem Fall ergibt sich die Zulässigkeit auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO. Andernfalls ist eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO vorzunehmen. Ein überwiegendes und damit der Verarbeitung entgegenstehendes Interesse der abgebildeten Person kann regelmäßig in den folgenden Konstellationen angenommen werden:

  • wenn die Aufnahme heimlich oder verdeckt erfolgt;
  • wenn die Aufnahme in einem Moment erfolgt, in dem die abgebildete Person sich unbeobachtet fühlt oder sich in einer intimen Situation befindet;
  • wenn die Aufnahme ein Kind zeigt;
  • wenn die abgebildete Person nicht vernünftigerweise absehen kann, dass die Abbildung für einen bestimmten Zweck verwendet oder veröffentlich werden soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Abbildung zu kommerziellen Zwecken veröffentlicht wird, ohne dass die abgebildete Person hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.

Nur in den Fällen, in denen sich die Datenverarbeitung nicht über eine Interessenabwägung rechtfertigen lässt, muss die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden. Für diese Einwilligung ist dabei keine bestimmte Form vorgegeben. Um das Vorliegen der Einwilligung im Falle eines Streits sicher beweisen zu können, sollte die Erklärung entsprechend dokumentiert werden. Es zeigt sich damit, dass die DSGVO Fotografen auch weiterhin einen breiten Rahmen bietet, um in zulässiger Weise Bilder anzufertigen und zu veröffentlichen. 

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- Kategorie : Allgemein , Urheberrecht