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Der neue Sachmangel im BGB

Der neue Sachmangel im BGB

Der Sachmangelbegriff wird ab dem 01.01.2022 neu definiert. Bisher reichte es als Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien aus, dass die Sache der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Neu ist, dass die Sache nun den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen muss. Was die Parteien vereinbaren, ist entscheidend!

  1. subjektive Anforderungen: die Sache
    • hat die vereinbarte Beschaffenheit
    • eignet sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
    • wird mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben
  2. objektive Anforderungen: die Sache
    • eignet sich für die gewöhnliche Verwendung
    • hat die übliche Beschaffenheit

Welches Mängelrecht und welche Gewährleistungsrechte greifen, entscheidet sich zukünftig nach der Art von Mangel:

  1. einfache analoge Kaufgegenstände = Mangelfreiheit nach § 434 BGB-neu
  2. Waren mit digitalen Elementen = §434 BGB-neu, ergänzt um die neuen Regeln im Verbrauchsgüterrecht
  3. keine qualifizierte Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Element = Mangelfreiheit des digitalen Elements nach den §§ 327d ff. BGB-neu und die des Rests der Ware nach § 434 BGB-neu
  4. „rein“ digitale Elemente = §327d ff BGB-neu

Nicht vergessen: Altverträge – also bis zum 31.12.2021 abgeschlossen – werden nach alter Rechtslage behandelt. Für Verträge ab dem 01.01.2021 gilt das neue Schuldrecht.

Für Rückfragen und Beratung erreichen Sie mich unter kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein