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Das Handelsregister gendert nicht!

Das Handelsregister gendert nicht!

OLG Düsseldorf: Keine genderneutrale Bezeichnung „Geschäftsführung“ im Handelsregister zulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. 3 Wx 85/25) klargestellt, dass im Handelsregister ausschließlich der gesetzlich normierte Begriff „Geschäftsführer“ eingetragen werden darf. Die Verwendung alternativer, geschlechtsneutraler Begriffe wie „Geschäftsführung“ ist unzulässig.

Hintergrund des Verfahrens war der Antrag einer kommunalen GmbH, im Handelsregister nicht wie üblich „Geschäftsführer“, sondern den Begriff „Geschäftsführung“ eintragen zu lassen – aus Gründen sprachlicher Gleichstellung. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Begriff „Geschäftsführung“ im Gesetz nicht vorgesehen sei und Unklarheiten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis schaffen könne.

Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung in der Beschwerdeinstanz. Maßgeblich sei allein der Gesetzeswortlaut des § 35 GmbHG, der ausdrücklich den Begriff „Geschäftsführer“ verwendet. Dieser Begriff sei geschlechtsneutral zu verstehen und diene der Rechtssicherheit im Handelsverkehr. Eine abweichende Bezeichnung sei mit dem klaren Regelungsgehalt des Gesetzes nicht vereinbar.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen und insbesondere für GmbHs bedeutet die Entscheidung:

Eintragungen ins Handelsregister müssen sich strikt am Wortlaut des GmbH-Gesetzes orientieren. Auch gut gemeinte sprachliche Anpassungen, etwa zur Förderung der Gleichstellung, sind bei den gesetzlichen Amtsbezeichnungen nicht zulässig. Die Bezeichnung „Geschäftsführer“ bleibt weiterhin verbindlich – unabhängig vom tatsächlichen Geschlecht der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf schafft Rechtssicherheit im Umgang mit der geschlechtsneutralen Sprache im Handelsregister. GmbHs sollten bei Anmeldungen und Satzungsgestaltungen darauf achten, gesetzlich normierte Begriffe konsequent zu verwenden. Andernfalls drohen Zurückweisungen durch das Registergericht.

- Kategorie : Allgemein