Werden technisch nicht notwendige Cookies ohne vorherige rechtskonforme Einholung der Einwilligung des Nutzers gesetzt, liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21).
Folglich haftet der Website-Betreiber auch für etwaige Fehler seines Cookie-Banner-Dienstleisters gemäß § 3a UWG iVm § 15 Abs. 3 TMG. Geklagt hatte die großartige Wettbewerbszentrale (Weitere Infos hier)
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