Ab Mitte 2025 gilt für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen zur Barrierefreiheit nach dem European Accessibility Act verpflichtet sind und dies bis zum 28.06.2025 umsetzen müssen.
Auch hier gibt es Ausnahmen: Vom BFSG ausgenommen sind
- Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote
- Kleinunternehmen (mit weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro).
Was muss beachtet werden (kurze Checkliste):
- Ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe
- Links und Schaltflächen über die Tastatur bedienbar
- Screenreader-Kompatibilität einer Website
- Nutzung von verständlicher Sprache
- Barrierefreie Bedienbarkeit von Formularen
Betreiber von Onlineshops, die vom BFSG erfasst werden, müssen in Ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise folgende zusätzliche Informationspflichten nach § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3 bereitstellen.
- eine Beschreibung der geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Ausführliche Tests werden nach dem internationalen „Web Content Accessibility Guidelines“-Standard (WCAG) oder der deutschen Barrierefreie-Informations-Technik-Verordnung (BITV) durchgeführt.
Weitere Informationen und verschiedene Online-Checks gibt es hier.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung: kontakt@m-burkert.de