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Barrierefreiheit einer Website - Was bedeutet das?

Barrierefreiheit einer Website - Was bedeutet das?

Ab Mitte 2025 gilt für Websites und Apps eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen zur Barrierefreiheit nach dem European Accessibility Act verpflichtet sind und dies bis zum 28.06.2025 umsetzen müssen.

Auch hier gibt es Ausnahmen: Vom BFSG ausgenommen sind

  • Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote
  • Kleinunternehmen (mit weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro).

Was muss beachtet werden (kurze Checkliste):

  • Ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe
  • Links und Schaltflächen über die Tastatur bedienbar
  • Screenreader-Kompatibilität einer Website
  • Nutzung von verständlicher Sprache
  • Barrierefreie Bedienbarkeit von Formularen

Betreiber von Onlineshops, die vom BFSG erfasst werden, müssen in Ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise folgende zusätzliche Informationspflichten nach § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3 bereitstellen. 

  • eine Beschreibung der geltenden Anforderungen an die Barrierefreiheit
  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Ausführliche Tests werden nach dem internationalen „Web Content Accessibility Guidelines“-Standard (WCAG) oder der deutschen Barrierefreie-Informations-Technik-Verordnung (BITV) durchgeführt.

Weitere Informationen und verschiedene Online-Checks gibt es hier.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung: kontakt@m-burkert.de

- Kategorie : Allgemein , IT-Recht