Der Sommer naht und endlich dürfen immer mehr Gewerbetreibende ihre Türen für Kunden und Gäste öffnen. Die in den letzten Wochen vorherrschenden Corona-Beschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gelockert und neben einer Maskenpflicht und diversen anderen Hygienemaßnahmen erhebt manch ein Unternehmer Kontaktdaten der Kunden und Gäste.
Geht das überhaupt DSGVO-konform?
Ja, es geht!
Es ist zu prüfen:
1. Hat das Bundesland, in welchem ich ein Gewerbe betreibe, per Verordnung oder Allgemeinverfügung die Datenerhebung angeordnet?
- Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO = Datenerhebung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
2. Hat das Bundesland, in welchem ich ein Gewerbe betreibe, nur eine Empfehlung zur Datenerhebung ausgesprochen?
- Art. 6 Abs. 1 d) DSGVO = Datenerhebung zum Schutz lebenswichtiger Interessen (geht auch wenn Sie nicht wissen was Ihr Bundesland verordnet hat)
Die Daten dürfen hier nur für den erhobenen Zweck verwendet werden.
- Aufbewahrungsfristen von 4 bis 6 Wochen sind zu beachten.
- Weitergabe der Daten nur an ein Gesundheitsamt, wenn die zuständige Behörde dies anfordert.
- Vertraulichkeit – keine Listen verwenden! Jeder Kunde / Gast hat die Angaben auf einem eigenen Zettel zu tätigen.
- Aufbewahrung – Die Daten sind vor dem Zugriff von unberechtigten Dritten sicher aufzubewahren.
- Löschpflicht – Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen unwiderruflich zu löschen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Schreiben Sie an kontakt@m-burkert.de